Anspruch auf Lohn bei coronabedingter Betriebsschließung

14.06.2021
Betrieb geschlossen

Muss ein Betrieb coronabedingt schließen, gehört das zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, ihren Lohn weiter zu erhalten, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil klarstellt. Der Arbeitgeber hatte hingegen die Ansicht vertreten, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Mitarbeiterin gehört.

Im konkreten Fall war eine Mitarbeiterin mehrere Jahre lang in einer Spielhalle für einen Stundenlohn von 9,35 Euro brutto beschäftigt. Zum Infektionsschutz wurde vergangenen März der Betrieb von Spielhallen offiziell untersagt. Laut ihrem Dienstplan hätte die Mitarbeiterin bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 2020 noch insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Der Betreiber der Spielhalle erhielt für März und April staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt rund 15.000 Euro. Trotzdem vertrat er die Auffassung, ihr keinen Lohn für die ausgefallenen Stunden zahlen zu müssen. Der Lohnausfall gehörte seiner Meinung nach zum allgemeinen Lebensrisiko der Frau, deren Arbeitskraft er aufgrund der Betriebsschließung nicht in Anspruch nehmen konnte. 

Das Landesarbeitsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Mit anderen Worten: Die Frau wollte arbeiten, der Betreiber der Spielhalle konnte sie jedoch wegen der Betriebsschließung nicht beschäftigten und geriet damit in sogenannten Annahmeverzug. Damit muss er ihren Lohn weiterzahlen. Das Gericht sprach der Klägerin die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden plus Zuschläge zu. In der Begründung hieß es, der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko bei Schließungen in Fällen höherer Gewalt, dazu zähle neben Naturkatstrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen auch die aktuelle Pandemie.

LAG Düsseldorf vom 30.3.2021 – 8 Sa 674/20