Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die technische Ausstattung zur Verfügung stellen, damit er seine Sitzungen als Videokonferenz durchfuhren kann. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte klar, dass es sich dabei um erforderliche Informationstechnik für die Betriebsratsarbeit handelt. Zumal per Gesetz künftig dauerhaft Videokonferenzen für Betriebsräte zulässig sind.
Das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz schreibt vor, dass Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz auch in Zukunft möglich sind. Dafür wird Paragraf 30 des Betriebsverfassungsgesetzes erweitert. Die befristete Sonderreglung im Zuge der Coronapandemie endet im Sommer und wird von der Dauerregelung abgelöst. Damit einher geht, dass die Betriebsräte dauerhaft Anspruch auf die erforderliche technische Ausstattung haben.
Zwar sollen Präsenssitzungen weiterhin Vorrang haben, aber der Arbeitgeber kann diese nicht erzwingen. Der Betriebsrat entscheidet darüber, wie er seine Sitzungen durchführt.
LAG Berlin-Brandenburg vom 14.4.2021 – Az. 15 TaBVGa 401/21