Der Arbeitgeber darf eine Betriebsvereinbarung nicht im Nachhinein eigenmächtig ändern und mehr Präsenztage anordnen, stellt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klar. Im konkreten Fall gab es in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten, derzufolge Arbeit im Homeoffice grundsätzlich im Einvernehmen beider Seiten ermöglicht werden soll. Jeder Antrag muss dabei vom Abteilungsleiter genehmigt werden.
Nachträglich teilte der Personalleiter in einem Schreiben an die Führungskräfte jedoch mit, dass die Präsenz im Betrieb vorgehe. Er ordnete an, Homeoffice auf einen Tag pro Woche zu beschränken, für jeden weiteren Tag bedürfe es einer besonderen Begründung. Der Betriebsrat forderte er die Unterlassung dieser Anweisung, weil er in die Entscheidung nicht einbezogen wurde – und bekam Recht. Das Gericht betont, dass der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung durch die einseitige Änderung verletzt und in die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eingegriffen habe. Für eine Genehmigung mobiler Arbeit kommt es in der Betriebsvereinbarung nur darauf an, ob die Tätigkeit dafür geeignet und die technische Ausstattung vorhanden ist.
LAG Berlin Brandenburg vom 30.1.2024, Az. 8 TaBV 748/23
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