Wer in seinem Urlaub in Quarantäne muss, hat Pech gehabt: Während bei Krankheit die Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, gibt es darauf bei Quarantäne keinen automatischen Anspruch. Das Arbeitsgericht Bonn hob hervor, dass es eine behördliche Quarantäneanordnung nicht einem ärztlichen Attest gleichkommt. Es obliege alleine dem behandelnden Arzt, die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitgebers zu beurteilen, hieß es weiter.
Im konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin kurz vor ihrem Urlaub im Winter mit dem Coronavirus infiziert und muss sich auf Anweisung der Behörde zwei Wochen lang in Quarantäne begeben. Sie verlangte daraufhin von ihrem Arbeitgeber, dass ihr fünf Urlaubstage nicht angerechnet werden. Allerdings legte sie für keine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum vor. Deshalb wies das Arbeitsgericht ihre Klage ab.
Arbeitsgericht Bonn vom 7. Juli 2021 – 2 Ca 504/21