Duschen kann Arbeitszeit sein

30.10.2024

Wird ein Beschäftigter auf der Arbeit sehr schmutzig, muss die Zeit für die Körperreinigung gegebenenfalls als Arbeitszeit vergütet werden. Voraussetzung ist, dass ihm andernfalls nicht zugemutet werden kann, Privatkleidung anzuziehen, den Betrieb zu verlassen und so nach Hause zu gehen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Geklagt hatte ein Containermechaniker, zu dessen Arbeit – wenn erforderlich – auch das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen sowie eine Nachlackierung gehört. Nach der Arbeit wäscht oder duscht er sich im Umkleideraum. Die Arbeitskleidung lässt der auf Anweisung im Betrieb zur Reinigung. Danach begibt er sich zum Zeiterfassungsterminal und gibt das Ende seiner Schicht ein.

Vor Gericht klagte der Mann darauf, dass ihm rückwirkend für knapp fünf Jahre je Arbeitstag zusätzlich 55 Minuten für die Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten vergütet werden, ebenso für die Zukunft. Das Arbeitsgericht in erster Instanz rechnete ihm für knapp zwei Jahre je 20 Minuten an. Daraufhin ging er in Berufung. Das Landesarbeitsgericht veranschlagte 21 Minuten für den gleichen Zeitraum und stellte fest, dass die Umkleide- und Duschzeiten sowie die Wege vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte und zurück Arbeitszeiten sind. 

Auf Revision beider Parteien hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung ans Landesarbeitsgericht zurückverweisen. In der Begründung wurde auf Rechtsfehler bei der Schätzung der Zeiten für Umkleiden und Duschen verwiesen. Zutreffend ist jedoch, dass generell eine Vergütung für Umkleide- und Wegezeiten in Betracht kommt. Das gilt bei starker Verschmutzung auch für die Körperreinigungszeit. Dabei darf das Waschen jedoch nicht nur darauf abzielen, die übliche Verunreinigung, Schweiß und Köpergeruch des Tages zu beseitigen. Um diesen Unterschied festzustellen, muss das Landesarbeitsgericht jetzt eine Feststellung zur Intensivität der Verschmutzung treffen.

BAG vom 23.4.2024, 5 AZR 212/23


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