Im Sommer kann Hitze am Arbeitsplatz die Gesundheit gefährden. Betriebe sind verpflichtet, rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Hitze belastet den Körper und kann zu Herz-Kreislauf-Problemen führen, bis hin zum Hitzschlag. Konzentration und Leistungsfähigkeit leiden, die Unfallgefahr nimmt zu. Nicht jeder Arbeitsplatz verfügt über eine Klimaanlage. Doch auch andere Maßnahmen – wie Sonnenschutz, Lüftung, Ventilatoren oder Gleitzeitregelungen – können dazu beitragen, das Risiko durch Hitze zu lindern.
Eine Gefährdungsbeurteilung sorgt dafür, die Gefahren durch zu hohe Temperaturen rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Nach der Arbeitsstättenverordnung haben Arbeitgebende dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Dabei schreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 konkrete Vorgaben für die Raumtemperatur vor. Sie gilt auch für Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. Zu beachten ist dabei auch die Arbeitsmedizinische Regel 13.1: „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können.“
Steigt die Temperatur am Arbeitsplatz über 26 Grad Celsius, müssen Arbeitgebende für Beschäftigte, die schwer arbeiten oder gesundheitlich vorbelastet sind, für Entlastung sorgen. Ab 30 Grad Celsius müssen diese Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehört unter anderem:
Steigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum auf über 35 Grad Celsius, müssen Arbeitgebende Maßnahmen ergreifen, wie sie für Hitzearbeit unter anderem in Gießereien, Stahlwerken und Großbäckereien üblich sind. Dazu zählen Hitzeschutzkleidung, Luftduschen und Wasserschleier. Sonst dürfen Beschäftigte nicht in dem Raum arbeiten.
Die Betriebsräte haben ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht – sprich: Initiativrecht – über Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Wichtig ist, eine Betriebsvereinbarung mit Schutzmaßnahmen bei Hitze zu vereinbaren. Dabei geht es nicht nur um Räume im Betrieb, sondern auch um Arbeit im Freien. Sollte der Betriebsrat nicht seinen Vorschlägen nicht weiterkommen, kann er auch eine Einigungsstelle anrufen. Auch Personalräte haben mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG). Sinnvoll ist, damit nicht zu warten, bis die Beschäftigten die Hitze am Arbeitsplatz nicht mehr aushalten und gesundheitlichen Schaden davontragen.
Mehr Infos dazu gibt es in der Inforeihe sopoaktuell der ver.di-Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik: