Bei einem Arbeitszeugnis muss auf den ersten Blick erkennbar sein, wer es ausgestellt hat und welche Stellung die Person im Betrieb hat. Deshalb seien der Unterschrift der Name sowie die Stellung in Druckschrift beizufügen, stellte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern klar. Das Zeugnis darf zweimal gefaltet werden, um in einen herkömmlichen Geschäftsumschlag zu passen. Allerdings muss es möglich sein, davon saubere Kopien oder Scans zu fertigen, ohne dass sich Schwärzungen im Faltbereich abzeichnen und den optischen Gesamteindruck schmälern.
Eine Rechtsanwältin hatte geklagt, weil sie mit der äußeren Form ihres Arbeitszeugnisses nicht zufrieden war. Sie bemängelte, dass die Privatanschrift nicht ins Arbeitszeugnis gehöre. Außerdem steckte das DIN-A4-Blatt zweifach gefaltet in einem handelsüblichen Briefumschlag mit Sichtfenster. Aufgrund des Faltens könne sich beim späteren Kopieren oder Scannen ein quer über das Blatt verlaufender Balken zeigen, der sowohl die Lesbarkeit als auch das Erscheinungsbild einschränke, so die Klägerin. Zudem sei der Unterschrift die Bezeichnung „Rechtsanwalt und Steuerberater“ beizufügen.
Das Landesarbeitsgericht betont den Anspruch auf ein schriftliches qualifiziertes Arbeitszeugnis. Ein Arbeitnehmer habe zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass es zugeschickt wird, da es sich um eine Holschuld handele. Dennoch sei üblich, ein Arbeitszeugnis per Post zu übermitteln. Insofern dürfe es ein Adressfeld enthalten, in dem auch die Anschrift angegeben ist. Der äußere Eindruck werde dadurch nicht entwertet. Zudem reicht es dem Urteil zufolge nicht, dass nur eine Unterschrift darunter steht. Es muss auch klar sein, welche berufliche Stellung die Person im Betrieb innehat. Diese Dieser Zusatz gebe Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers, so das Gericht weiter. Das Zeugnis dürfe zweimal gefaltet werden. Allerdings muss möglich sein, saubere und ordentliche Kopien davon zu fertigen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 2.11.2023 – 5Sa35/23
Voraussetzungen für die äußere Form eines Arbeitszeugnisses - Verlag Dr. Otto Schmidt (otto-schmidt.de)