Gute Nachrichten: Wird für die Betriebsrente aus eigenem Entgelt gespart, müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 auch für alte Verträge 15 Prozent dazugeben. Außerdem zeigt sich, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirkt. Die 2018 eingeführte staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung - kurz bAV – hat sich seit 2019 fast verdoppelt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, stieg das Volumen 2020 auf 175,5 Millionen Euro. Der staatliche Zuschuss kam über 1 Millionen Beschäftigte mit einem Einkommen von bis zu 2.575 Euro pro Monat zugute. Im Schnitt erhielten die Arbeitnehmer*innen 171 Euro.
Mit der Entgeltumwandlung sparen nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die Arbeitgeber*innen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber*innen dazu, ihr Ersparnis weiterzugeben. Sie müssen pauschal 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten zahlen. Bislang galt die Pflicht nur für neue Vereinbarungen, ab 2022 sind davon auch ältere Verträge betroffen. Ziel des Gesetzes ist es, dass Arbeitgeber*innen nicht länger von der Vorsorgenbereitschaft der Beschäftigten profitieren sollten. Zudem sollte die betriebliche Altersversorgung dadurch gestärkt werden.
Das Gesetz regelt eindeutig, dass die Weitergabe von 15 Prozent künftig auch für alte Verträge gilt. Doch wie verhält es sich mit Tarifverträgen, die vorher abgeschlossen wurden und eine geringere Höhe vorsehen? Bislang ist weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich entschieden, wie mit diesen Vereinbarungen umzugehen ist. Zusammen mit namhaften Rechtswissenschaftler*innen ist ver.di überzeugt, dass ab dem 1. Januar 2022 auch für alte Tarifverträge die 15-prozentige Weitergabepflicht bestehen muss. Letztendlich hat das Bundesarbeitsgericht das letzte Wort.
Außerdem erhalten die Beschäftigten einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent des Beitrags, den Arbeitgeber*innen zusätzlich zum Lohn als Betriebsrentenbeitrag an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen zahlen. Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 960 Euro im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen Arbeitgeber*innenbeitrags, also mindestens 72 Euro bis maximal 288 Euro im Kalenderjahr. Begünstigt sind alle Arbeitnehmerinnen, auch Teilzeitkräfte und Azubis.
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