Dienstplan muss Interessen berücksichtigen

16.05.2024

Der Arbeitgeber muss beim Dienstplan stets auch die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. Zwar erlaubt ihm das Weisungsrecht, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen. Dabei müsse er jedoch auch die Bedürfnisse der Beschäftigten und soziale Gesichtspunkte beachten, stellte das Landesarbeitsgericht Sachsen fest. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei einem ambulanten Pflegedienst mit 40 Stunden pro Woche beschäftigt ist. 

Ihre konkrete Arbeitszeit legt ihr Arbeitgeber monatlich im Voraus in einem Schichtplan fest. Die Beschäftigte teilte ihm mit, dass sie voraussichtlich aufgrund einer Zahn-OP für einen bestimmten Zeitraum ausfallen werde. Ihr Arbeitgeber trug sie daraufhin im Schichtplan mit „wunschfrei“ statt „arbeitsunfähig“ ein – und gewährte ihr keine Entgeltfortzahlung. Dagegen klagte die Beschäftigte und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber allein aus eigenem wirtschaftlichem Interesse heraus gehandelt und nicht ihre Interessen berücksichtigt habe. Damit habe er die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes umgangen.

LAG Sachsen vom 08.09.2023 Az. 2 Sa 197/22

Dienstplan muss gerecht sein (bund-verlag.de)