Der Betriebsrat kann nicht auf sein Mitbestimmungsrecht pochen, um das Verbot eines ver.di-Infostands vor dem Betrieb zu verhindern. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass das Grundgesetz gewerkschaftliche Aktivitäten schützt – und bei einem Verbot die Arbeitsgerichte gefragt sind.
Arbeitgeber dürfen ver.di-Aktiven nicht verbieten, vor dem Betrieb einen Infostand aufzubauen und Flugblätter zu verteilen. Das Grundgesetz schützt gewerkschaftliche Aktivitäten. Das stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Beschluss klar. Aber: Da dem Arbeitgeber in diesem Fall gar keine Regelungsbefugnis zusteht, hat der Betriebsrat auch kein Mitbestimmungsrecht.
Der Hintergrund: Am „Internationalen Tag der Pflege“ hatten ver.di-Mitglieder außerhalb ihrer Dienstzeit vor einer Klinik einen Infostand aufgebaut, Unterschriften für eine gesetzliche Personalbemessung gesammelt und Flugblätter mit dem Aufruf für eine Demo verteilt. Die Pflegedienstleitung untersagte die Aktion. Dagegen ging der Betriebsrat gerichtlich vor und pochte auf sein Mitbestimmungsrecht. Er argumentierte, dass das Verbot die Ordnung des Betriebs betreffe. Vor Gericht wollte er erreichen, dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats oder den Spruch einer Einigungsstelle gewerkschaftliche Aktivitäten nicht verbieten darf.
Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass Infostand und Flugblätter gegen privatrechtliche Beschränkungen durch den Arbeitgeber geschützt sind. Deshalb hat der Betriebsrat jedoch keine Mitsprache, heißt es in dem Beschluss weiter. Das Gremium kann nur bei Maßnahmen mitbestimmen, die der Arbeitgeber auch vornehmen darf. Untersagt der Arbeitgeber die gewerkschaftliche Aktivität, sind die Arbeitsgerichte gefragt. Sie haben in jedem Einzelfall abzuwägen.
BAG vom 28. Juli 2020; AZ 1 ABR 41/18