Präsenzsitzung des Betriebsrats zulässig

03.12.2020


Unternehmen darf Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats nicht verbieten

Auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie darf ein Unternehmen dem Konzernbetriebsrat nicht verbieten, eine Präsenzsitzung abzuhalten. Vor allem, wenn auf der Tagesordnung geheime Wahlen stehen. Das Arbeitsgericht Berlin betonte in einem aktuellen Beschluss, dass nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und den Sitzungsort bestimme. Und damit auch über die Frage, ob die Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden soll oder nicht.
Der Betreiber deutschlandweiter Rehabilitationskliniken hatte mit Verweis auf die Pandemie allen Beschäftigten einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen untersagt. Auf dieses Verbot berief sich das Unternehmen, um eine mehrtätige Sitzung des Konzernbetriebsrats mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder zu verhindern. Zur Begründung hieß es, so ein Treffen sei in der aktuellen Situation nicht vertretbar. Der Gesamtbetriebsrat versicherte, dass die gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz eingehalten würden – und wehrte sich gerichtlich gegen das Verbot.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die Durchführung der Sitzung zulässig sei. Für ein Verbot gebe es keine rechtliche Grundlage. Zumal in diesem Fall geheime Wahlen anstünden und deshalb nicht darauf verwiesen werden könne, die Sitzung gemäß der aktuellen Sonderregelung nach §129 des Betriebsverfassungsgesetzes als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Das Gericht hob hervor, dass der Konzernbetriebsrat und seine Vorsitzenden für die Einhaltung der örtlich geltenden Regelungen zum Infektionsschutz verantwortlich seien. Die trotzdem damit einhergehende Risikosteigerung berechtigte das Unternehmen nicht dazu, die Präsenssitzung zu verbieten.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 7.10.2020, 7 BVGa 12816/20