Betriebsrat darf auf Zeiterfassung drängen

13.12.2021


Der Betriebsrat darf Verhandlungen über die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb verlangen. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass dem Betriebsrat nicht nur eine Abwehrfunktion zukommt, sondern auch ein Initiativrecht zusteht. Im Sinne eines Mitbestimmungsrechts könne grundsätzlich vom Betriebsrat die Initiative kommen, in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen zu fordern, lautete die Begründung. Damit weicht das Gericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab.

Der Betreiber einer stationären Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe hatte mit dem Betriebsrat schon länger über die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems gestritten. Auch im Einigungsstellenverfahren kamen die Parteien nicht weiter. Der Arbeitgeber meinte, dass die Einigungsstelle nicht zuständig war, weil dem Betriebsrat aus seiner Sicht bei der Frage kein Initiativrecht zusteht. Das Landesarbeitsgericht betonte jedoch, dass Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in seiner Eingangsformulierung die Mitbestimmungsrechte nicht in solche mit und ohne Initiativrecht trennt. Im Gegensatz zu anderer Stelle finde sich auch keine Einschränkung in dem Absatz, in dem ausdrücklich die Einführung technischer Einrichtungen beschreiben sei. 

Damit bestätigte das Gericht das Initiativrecht des Betriebsrats. Der Interessenvertretung steht nicht nur eine Abwehrfunktion vor den Gefahren technischer Überwachung zu, sondern die detaillierte Erfassung der Arbeitszeit kann auch von Vorteil für die Beschäftigten sein.

LAG Hamm vom 27.7.2021, AZ 7 TaBV 79/20