Die Digitalisierung stellt die Gewerkschaftsarbeit im Betrieb vor Herausforderungen: Wenn Beschäftigte verstärkt digitale Kommunikationsformen nutzen und ihre Arbeit ins Homeoffice verlagern, muss die Gewerkschaft neue Wege nutzen, um mit der Belegschaft in Kontakt zu treten. Die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ widmet sich in einer Ausgabe deshalb der Frage, was möglich ist und welche Grenzen dabei beachtet werden müssen.
Gewerkschaften stellt sich demnach die existenzielle Frage, wie sie mit den Beschäftigten eine Verbindung herstellen können, um ihre Tätigkeiten und Aktionen im Betrieb zu vermitteln und organisieren zu können und auch neue Mitglieder zu werben. Der Beitrag hebt hervor, dass Gewerkschaften politisch und rechtlich ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft und der Arbeitswelt sind. Tarifverträge sind die wichtigste Grundlage für die Rechte und die wirtschaftliche Absicherung der Beschäftigten im Betrieb, die über das Niveau im Gesetz hinausgehen. Ohne den Kontakt zu den Beschäftigten und eine Mitgliederbasis im Betrieb besteht die Gefahr, dass die Stärke der Gewerkschaften und damit ihre Durchsetzungskraft für gute Tarifverträge abnimmt. Daher müssen die rechtlichen Möglichkeiten für die Gewerkschaft im Betrieb den digitalen Anforderungen und Änderungen angepasst werden.
Die Fachzeitschrift hebt in Ausgabe Nr. 11/2022 hervor, dass das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Zugangsrecht zum Betrieb zuspricht. Wenn Betrieb nicht örtlich zu verstehen ist, sondern funktional, ist damit die organisatorische Einheit von Beschäftigten und Betriebsmitteln gemeint. Daraus lässt sich ableiten, dass damit auch der digitale Zugang zu Beschäftigten im Homeoffice oder im Rahmen der mobilen Arbeit gemeint ist.
So kann nach Paragraf 31 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Viertel der Mitglieder beantragen, dass an den Sitzungen ein*e Vertreter*in der Gewerkschaft beratend teilnimmt. Da die Sitzungen digital stattfinden können, nehmen die Beauftragten folglich auch an den Videokonferenzen teil. Aufgabe der Gewerkschaft ist es, den Betriebsrat zu unterstützen, unabhängig davon, ob die Sitzungen in Präsenz oder digital durchgeführt werden.