Wird in einer Stellenanzeige für eine „zukunftsorientiere, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“ geworben, kann sich ein 61-Jähriger zu Recht benachteiligt fühlen. Gericht spricht dem abgelehnten Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung zu.
Wird in einer Stellenanzeige für eine „zukunftsorientiere, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“ geworben, kann sich ein 61-Jähriger zu Recht benachteiligt fühlen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg kam zu dem Schluss, dass der abgelehnte Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung von zwei Montagsgehältern in Höhe von rund 6.700 Euro hat. Zur Begründung hieß es, eine Benachteiligung des älteren Bewerbers wegen seines Alters nach Paragraf 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei zu vermuten.
Der Kläger ist Diplomkaufmann und seit 1996 im SAP-Bereich tätig. Er verfügt über diverse Zertifizierungen und Ausbildungen in dieser Richtung. Mit einer 18-seitigen Bewerbung bewarb sich der Mann auf die Stelle eines Nahrungsmittelgroßhändlers im Internet. Als er damit erfolglos blieb, sah sich der Bewerber durch die Formulierung „junges, hochmotiviertes Team“ aufgrund seines Alters diskriminiert – und klagte. Nach Überzeugung des Gerichts erfüllte der Bewerber das Anforderungsprofil in hohem Maß. Fraglich sei, ob sich das Unternehmen überhaupt je mit der Bewerbung auseinandergesetzt habe. Die fachliche Qualifikation des Bewerbers sei im gesamten Verfahren nicht wirklich infrage gestellt worden. Weiter hieß es, dass mit der Stellenanzeige die Botschaft vermittelt werde, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert seien.
Der Bewerber hat deshalb Anspruch auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Allerdings erhält er nur zwei, nicht wie gefordert drei Monatsgehälter, weil er nicht darlegen konnte, dass er ohne diese Benachteiligung die Stelle bekommen hätte.
LAG Nürnberg v. 27.5.2020 – 2 Sa 1/20