Verwechslungsgefahr zu groß: Weil eine Liste als „Fair.die“ angetreten ist, erklärte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Betriebsratswahl jetzt als unwirksam. Damit gab sie ver.di Recht. Die Amtszeit des Betriebsrats endet deshalb mit der Rechtskraft des Beschlusses.
Bei einer Servicegesellschaft für Reinigungskräfte war bei der Betriebsratswahl 2018 eine Liste als „Fair.die“ ins Rennen gegangen, woraufhin ver.di die Wahl aufgrund der Ähnlichkeit der Listenamen anfocht. Mit Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zufolge keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten darf. Bereits die Schreibweise der beiden Namen sei sehr ähnlich, das gelte noch mehr für die Aussprache. In einer mündlichen Diskussion der Wählerinnen und Wähler im Betrieb habe die „deutliche Gefahr“ bestanden, dass die beiden Listen aufgrund des fast gleichen Klangs nicht auseinandergehalten werden konnten, so das Gericht. Letztlich könnte dies einen irreführenden Einfluss auf die Wählerinnen und Wähler und damit auf das Ergebnis gehabt haben.
Hinzu komme, dass eine Liste nicht unzutreffend den Eindruck erwecken würfe, dass hinter ihr eine Gewerkschaft stehe. Dieser falsche Eindruck hätte bei dem Kennwort ‚Fair.die‘ entstehen können, entschied das Landesarbeitsgericht – und folgte damit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2020 – 10 TaBV 42/19
Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 16.04.2019 – 2 BV 60/18