Die bloße Teilnahme an dem Treffen von Rechtsextremen zur Planung von Massenabschiebungen in Potsdam rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Die Stadt Köln hatte einer langjährigen Angestellten mit der Begründung gekündigt, dass sie durch die Teilnahme gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen habe. Das Arbeitsgericht Köln widersprach: Das Maß an politischer Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von Stellung und Aufgaben der Beschäftigten abhängig. Sichergestellt werden müsse die funktionsgerechte Verrichtung der Tätigkeit.
Im konkreten Fall treffe die Angestellte als Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt nur eine einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Die einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf abziele, verfassungsfeindliche Ziele zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sie dem Inhalt der Beiträge zustimmt. Zumal sie behauptete, dort nicht durch Wortbeiträge für verfassungsfeindliche Ziele eingetreten zu sein.
ArbG Köln 7.3.2024, Az. 17 Ca 543/24
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