Eine Betriebsvereinbarung ist nur mit dem wirksamen Beschluss des Betriebsrats gültig. Es reicht nicht aus, wenn der Vorsitzende alleine unterschreibt. Das Bundesarbeitsgericht sieht dabei auch den Arbeitgeber in der Pflicht, den ordnungsgemäßen Beschluss zu überprüfen. Die Betriebsverfassung gebe ihm dafür genug Möglichkeiten.
Im konkreten Fall hatte ein Industriemechaniker gegen seine Gehaltseinbuße geklagt. Der Betriebsratsvorsitzende unterzeichnete mit dem Arbeitgeber aus der Stahlindustrie eine Betriebsvereinbarung, die einen Abbau von Zulagen im Werk festlegte. In der Folge reduzierte sich das Bruttogehalt des Industriemechanikers um 200 Euro pro Monat. In seiner Klage machte er geltend, dass die Betriebsvereinbarung nicht wirksam sei, da es keinen Betriebsratsbeschluss gegeben habe. Der Vorsitzende habe mit seiner Unterschrift ohne Vollmacht gehandelt.
Das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage zunächst ab. Dabei verwiesen die Richter auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht, so dass die Betriebsvereinbarung auch ohne Beschluss des Gremiums wirksam sei. Doch das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und stellte klar, dass der Betriebsrat ein Kollegialorgan sei, das seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss bilde. Ohne einen solchen Beschluss könne eine Erklärung des Vorsitzenden im Alleingang daher keine Rechtswirkung entfalten. Der Arbeitgeber müsse sich selbst vergewissern, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen sie. Dazu könne er zum Beispiel eine Betriebsratssitzung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung beantragen und daran teilnehmen. Zudem sei der Betriebsrat verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlagen eine Abschrift des betreffenden Teils des Sitzungsprotokolls zur Beschlussfassung des Gremiums zu übergeben.
BAG vom 8. Februar 2022, Az. 1 AZR 233/21