In der Freizeit müssen keine Nachrichten von der Arbeit gelesen werden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab damit der Klage eines Notfallsanitäters statt. Beschäftigte sind demnach weder verpflichtet, einen Anruf des Arbeitgebers entgegenzunehmen noch eine SMS auf dem Handy zu lesen. Wird eine Informationen über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis genommen, geht sie erst bei Dienstbeginn zu.
Der Notfallsanitäter sollte im April 2021 vom Arbeitgeber über eine kurzfristige Dienständerung für den nächsten Tag informiert werden. Allerdings war er nicht erreichbar und meldete sich erst wieder zu seinem ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Der Arbeitgeber warf ihm unentschuldigtes Fehlen vor und strafte ihn mit einer Abmahnung.
Der Notfallsanitäter wehrte sich dagegen. In erster Instanz wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Doch das Landesarbeitsgericht gab ihm jetzt Recht, lies eine Revision aber zu. Zur Begründung hieß es, dem Kläger stehe in seiner Freizeit das Recht auf Unerreichbarkeit zu. Es gehe zu seinen Persönlichkeitsrechten, selber zu entscheiden, für wen er in dieser Zeit erreichbar sei. Der Arbeitnehmer konnte demnach nicht nachweisen, dass dem Notfallsanitäter die Meldung über die kurzfristige Änderung des Dienstplans zugegangen ist. Zwar sei davon auszugehen, dass er die SMS erhalten hat. Doch mit der Kenntnisnahme des Inhalts dürfe er erst mit dem planmäßigen Dienstbeginn rechnen. Denn der Kläger sei nicht verpflichtet, seine Freizeit zu unterbrechen, um eine dienstliche Nachricht zu lesen.
LAG Schleswig-Holstein vom 27.9.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22