Über eine zentrale Mail-Adresse und einen Internetanschluss im Betriebsratsbüro hinaus können Betriebsratsmitglieder auch Anspruch auf einen separaten Zugang haben. Allerdings obliegt die Entscheidung darüber dem Gremium, urteilt das Landesarbeitsgericht Köln. Einzelne Mitglieder sind nicht befähigt, Mittel einzuklagen. Damit wies das Gericht die Klage eines Betriebsratsmitglieds zurück.
Das Mitglied eines Gesamtbetriebsrats eines Sportmodeunternehmens hatte vom Arbeitgeber verlangt, ihm einen eigenen Internetzugang einzurichten, der ihm einen – vom Arbeitgeber unkontrollierbaren – Mailverkehr ermögliche. Zudem verlangte er, weitere Kontrollmaßnahmen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsratsmitglied vorgeworfen, seinen E-Mail-Account vorschriftswidrig auch für private Zwecke zu nutzen.
Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber dem Betriebsverfassungsgesetz zufolge dem Betriebsrat die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen muss. Der Betriebsrat entscheidet darüber, welche Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sind – und kann für jedes seiner Mitglieder einen gesonderten Internetzugang verlangen. Allerdings steht dieser Anspruch nur dem Betriebsrat als Gremium zu, nicht einzelnen Mitgliedern.
LAG Köln (20.01.2023, Az. 9 TaBV 32/22)