Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht beim Verbot privater Handynutzung während der Arbeitszeit. Die Weisung des Arbeitgebers betreffe das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten und sei deshalb nicht mitbestimmungspflichtig, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Die Standortleitung eines Automobilzulieferers mit rund 200 Beschäftigten hatte die private Handynutzung während technisch bedingter Leerlaufzeiten in der Produktion untersagt.
Der Betriebsrat pochte auf sein Mitbestimmungsrecht und verlangte, dass das Verbot einstweilen zurückgenommen und zunächst mit dem Gremium über die konkrete Ausgestaltung der Regelung für die Handynutzung verhandelt wird. Als die Standortleitung sich weigerte, stellte der Betriebsrat bei Gericht einen Unterlassungsantrag. Der Antrag wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Weisung auf das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Beschäftigten beziehe. Das Bundesarbeitsgericht folgte ebenfalls dieser Sichtweise und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ab.
BAG vom 17.10.2023, Az. A ABR 24/22
BAG: Keine Mitbestimmung bei Verbot privater Handynutzung (bund-verlag.de)