Egal, ob Vollzeit oder Teilzeit: Beschäftigte haben ein Recht auf gleichen Stundenlohn. Das Landesarbeitsgericht München urteilte, dass es keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Bezahlung gebe. Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der für 12 Euro brutto pro Stunde bei einem Rettungsdienst geringfügig beschäftigt war. Im Gegensatz zu den Vollzeitkräften war er keinem festen Schichtplan zugeteilt und konnte sich selbst für Einsätze melden. Seine Kolleg*innen mit voller Stelle erhielten 17 Euro pro Stunde. Der Arbeitgeber erklärte den Lohnunterschied damit, dass sie sich ihre Dienste nicht selbst aussuchen können.
Doch der Rettungsassistent sah darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 4 TzBfG) und klagte darauf, dass ihm die Differenz von 5 Euro pro Stunde für die geleistete Arbeitszeit gezahlt wird. Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab. Doch das Landesarbeitsgericht München sprach ihm rund 3.300 Euro Differenz für vier Monate zu. In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die Tätigkeit unterscheide sich nicht. Alleine die Flexibilität bei den Diensten reiche nicht als sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Bezahlung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt.
LAG München vom 19. Januar 2022 Az. 10 Sa 582/21