Bereitschaftsdienst kann zur Arbeitszeit zählen. Einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zufolge gilt dies, wenn die Möglichkeiten der Beschäftigten stark eingeschränkt sind, frei über diese Zeit zu verfügen. Das letzte Wort hat jedoch ein deutsches Gericht.
Im konkreten Fall geht es um einen Feuerwehrmann aus Offenbach, der während seiner Bereitschaft innerhalb von 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Die Luxemburger Richter machten deutlich, dass der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn die Möglichkeiten objektiv stark eingeschränkt sind, seine Zeit frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen. Allerdings müssten dabei auch Erleichterungen berücksichtigt werden. So kann der Feuerwehrmann aus Offenbach ein Einsatzfahrzeug nutzen. Die Richter betonten, es gelte stets den konkreten Einzelfall zu betrachten. Das Urteil sagt jedoch nichts dazu, wie Bereitschaftszeit bezahlt werden muss.