Der Betriebsrat kann Regelungen über die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung erzwingen. Per Initiativerecht kann er Verhandlungen über die Ausgestaltung durchsetzen, entschied das Landesarbeitsgericht München. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats. Dazu gehören Technik und Software.
Im konkreten Fall hatte ein Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung für alle Beschäftigten im Außendienst verlangt. Bis dahin gab es nur eine Betriebsvereinbarung für Beschäftigte im Innendienst. Der Arbeitgeber lehnte weitere Verhandlungen ab, weil er zunächst die gesetzlichen Neuregelungen abwarten wollte und hoffte, der Außendienst werde davon nicht erfasst. Das Landesarbeitsgericht erklärte jedoch, dass diese Tatsache dem Initiativerecht des Betriebsrats nicht entgegengehalten werden könne – und gab dem Betriebsrat damit Recht.
LAG München (22.05.2023, Az. 4 TaBV 24/23)