Der Betriebsrat hat ein Wort mitzureden bei Pausen, Überstunden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Ihm steht jedoch kein Mitbestimmungsrecht bei der regulären Wochenarbeitszeit zu. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die per Tarifvertrag festgelegte Stundenzahl nicht durch eine Betriebsvereinbarung hochgesetzt werden kann.
Im konkreten Fall hatte ein Beschäftigter geklagt, der in einem Betrieb arbeitet, für den der Manteltarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden gilt. Allerdings schrieb eine Betriebsvereinbarung in dem Unternehmen vor, dass 40 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Der Beschäftigten war überzeugt, dass diese Erhöhung unwirksam ist. Deshalb verlangte er, dass ihm für die zusätzlichen Arbeitsstunden Überstunden plus Zuschläge bezahlt werden.
Das Gericht gab ihm Recht und hob hervor, dass die Betriebsvereinbarung gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstößt. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erstrecken sich lediglich auf eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, nicht aber auch die Dauer der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag dies explizit festlegt. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Fall zurück ans Landesarbeitsgericht, damit dort der Umfang der Überstunden festgelegt wird.
BAG vom 17.08.2021, Aktenzeichen 1 AZR175/20