Vorbereitung einer Betriebsratswahl

30.10.2024
Kündigungsschutz

Wer bei der Vorbereitung einer Betriebsratswahl hilft, genießt zwar ein befristetes Sonderkündigungsrecht, kann aber keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchsetzen. Das Kündigungsschutzgesetz schützt neben Betriebsratsmitgliedern auch andere Akteure bei einer Betriebsratswahl vor willkürlichen Kündigungen, allerdings in unterschiedlichem Maße. Im konkreten Fall kam das Landesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass der Schutz nicht ausreichte, um eine Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung zu ermöglichen. 

Geklagt hatte ein Beschäftigter für Marketing- und Vertriebsdienstleistungen in Bezug auf Cybersicherheitssoftware. Alle arbeiten im Homeoffice. Im vergangenen Jahr gab der Beschäftigte eine öffentlich beglaubigte Erklärung an, an einer Betriebsratswahl mitwirken zu wollen und dafür konkrete Vorbereitungen getroffen zu haben. Drei Tage später erhielt er die Kündigung zum Ende des nächsten Monats. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und beantragte bei Gericht, per einstweiliger Verfügung eine Weiterbeschäftigung anzuordnen. 

Diesen Antrag lehnte das Landesarbeitsgericht ab und erklärte, der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition. Doch die besonderen Kündigungsschutzregeln für bestimmte Mandatsträger würden in erster Linie die Wahl und die Kontinuität der Betriebsratsarbeit sichern und damit nicht primär den persönlichen Interessen dienen. So sind Betriebsratsmitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit plus ein Jahr danach geschützt, Wahlbewerber und Wahlvorstände sowie Initiatoren, die bei der Vorbereitung helfen, bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 

Bei der Entscheidung des Landesarbeitsgericht ging es ausdrücklich nur um den Antrag auf Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung. Noch offen ist die Frage, ob die Kündigung sachlich berechtigt war oder der Arbeitnehmer zu Unrecht wegen der Beteiligung an einer Betriebsratswahl gekündigt wurde.

LAG Köln 19.1.2024, Az 7 GLa 2/24

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