Trotz Freistellung behält Betriebsrat sein Mandat

30.03.2021


Ob es dem Arbeitgeber gefällt oder nicht: Ein Betriebsrat darf so lange sein Amt ausüben, bis sein Arbeitsverhältnis offiziell endet. Daran ändert eine Freistellung nichts. Bis dahin muss ihm sowohl Zutritt zum Betrieb gewährt werden als auch sein Benutzerkonto freigeschaltet bleiben.

Trotz Freistellung behält ein Betriebsrat sein Mandat bis zum offiziellen Ende seines Arbeitsverhältnisses. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erlischt nicht automatisch die Mitgliedschaft, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main. Auch während der Zeit der Freistellung habe der Arbeitgeber zu dulden, dass der Beschäftigte weiterhin sein Betriebsratsamt ausübt – und ihm sowohl Zugang zu Betriebsräumen als auch Informationstechnik gewähren. Damit gab das Gericht dem Betriebsrat in zweiter Instanz Recht.

Der Arbeitnehmer war 2018 in den Betriebsrat gewählt worden. Am 30. März 2020 unterschrieb er einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2021 enden soll. Er wurde unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. Der Arbeitgeber forderte ihn auf, sofort unter anderem seinen Firmenlaptop als auch die Zugangskarte zum Betrieb zurückzugeben, und sperrte sein Benutzerkonto. Der Betriebsrat nahm weiterhin an Sitzungen teil, was dem Personalleiter missfiel. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um weiterhin sein Betriebsratsamt ausüben zu können. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main lehnte seinen Antrag ab. In zweiter Instanz gab das Hessische Arbeitsgericht seinen Anträgen statt.

Die Richter erklärten, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet. Da diesbezüglich keine Vereinbarung erfolgte, habe der Aufhebungsvertrag keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Betriebsratstätigkeit. Somit müsse dem Betriebsratsmitglied ermöglicht werden, sein Amt weiter auszuüben. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber sein Benutzerkonto wieder freischalten und ihm eine gültige Zugangskarte für die Betriebsräume verschaffen muss.

Hessisches LAG Az. 16 TaBVGa 189/20 vom 21.12.2020