Abmahnungen müssen auf Wunsch der Beschäftigten nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses aus ihren Personalakten entfernt werden. Das gilt auch für Akten in Papierform, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Der Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten nach Artikel des 17 der Datenschutz-Grundverordnung – kurz DSGVO – bezieht sich demnach explizit auf alle Personalunterlagen, egal ob digital oder analog.
Damit gab das Gericht einem Oberarzt Recht. Er hatte eine Abmahnung erhalten, weil er während der Rufbereitschaft nicht schnell genug im Operationssaal erschienen war. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangte er, die Angabe aus seinen Personalunterlagen zu entfernen. Doch sein Arbeitgeber weigerte sich mit der Begründung, die Datenschutz-Grundverordnung sei bei Personalakten in Papierform nicht anwendbar. Das Landesarbeitsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten genauso gilt.
LAG Hamm vom 13.09.2022, Az. 6 Sa 87/22