Das Bundessozialgericht hat erstmals eine psychische Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt. Die Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters könne durchaus als Berufskrankheit eingestuft werden, heißt es im Urteil. Während ihrer Arbeitszeit seien Rettungssanitäter einem erhöhten Risiko ausgesetzt, mit traumatisierenden Ereignissen konfrontiert zu werden. Ob die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen, gelte es im Einzelfall zu prüfen.
Geklagt hatte ein Rettungssanitäter, der im Dienst mehrfach traumatisierende Ereignisse – unter anderem einen Amoklauf und Suizide – erlebte. Bei ihm wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Erkrankung als Berufserkrankung anzuerkennen, weil sie sich nicht in der Liste der Berufskrankheiten findet. Anders als die Vorinstanzen entschied das Bundessozialgericht jetzt jedoch, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit anerkannt werden kann – und verwies auf wissenschaftliche Studien. Ob im konkreten Fall eine solche Erkrankung beim Rettungssanitäter vorliegt, habe das Landessozialgericht zu klären.
(BSG 22.6.2023 / B 2 U 11/20 R)