Bei Ablehnung von Kurzarbeit droht Kündigung

09.09.2021

Mit Kurzarbeit geht in der Regel eine Lohnkürzung einher: Wer seine Zustimmung zu der Vereinbarung verweigert, riskiert die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Kündigungsschutzklage einer Beschäftigten eines Friseurs zurück. Als der Betrieb in der Coronapandemie von den Behörden für längere Zeit geschlossen wurde, hatte der Arbeitgeber ihr eine Vereinbarung zur Kurzarbeit ohne vollen Lohnausgleich vorgelegt. Die Frau wollte jedoch nur unterschreiben, wenn das volle Arbeitsentgelt weitergezahlt wird. Sie empfand es als ungerecht, dass sie auf 40 Prozent ihres Lohns verzichten sollte, während der Arbeitgeber keinerlei Einbußen hinnehmen müsse. Daraufhin erhielt sie die Kündigung. Zwar ist es ihr gutes Recht, die Vereinbarung nicht zu akzeptieren, trotzdem scheiterte sie vor Gericht mit ihrer Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht machte deutlich, dass die Kündigung nicht gegen das geltende Maßregelungsverbot verstößt. Das Gericht betonte, dass es „legitimes Ziel“ der Kurzarbeit sei, bei Arbeitsausfall dem Annahmeverzugs- und Betriebsrisiko des Arbeitsgebers zum Erhalt der Arbeitsplätze zu begegnen. Der Arbeitnehmer habe nur Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht Kleinbetrieben.

LAG Nürnberg vom 18.03.2021 – 4 Sa 413/20