Das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz soll Betriebsräte stärken. So werden Formalitäten für eine Betriebsratsgründung vereinfacht – und die beteiligten Kolleg*innen besser vor Kündigungen geschützt. Betriebsratssitzungen per Video oder Telefon bleiben dauerhaft erlaubt. Außerdem wird die Mitbestimmung beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz und mobiler Arbeit gestärkt.
Das neue Gesetz soll noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Zunächst unter dem Namen Betriebsrätestärkungsgesetz auf den Weg gebracht, wurde kurz vor Oster daraus das sogenannte Betriebsrätemodernisierungsgesetz. ver.di sieht darin nur einen ersten kleinen Schritt, um die Stärkung und Modernisierung der Betriebsratsarbeit voran zu bringen. „Es bleibt noch viel zu tun.“
Als erfreulich wertet ver.di die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens: Konnte das vereinfachte Wahlverfahren bisher nur kleineren Betrieben abgewendet werden, wird es künftig in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten zur Pflicht – und kann in Betrieben bis 200 Beschäftigte als Alternative zum normalen Verfahren zum Einsatz kommen. Das vereinfachte Wahlverfahren zeichnet sich durch kürzere Fristen aus. Außerdem handelt es sich grundsätzlich um eine Personenwahl, nicht um eine Listenwahl wie sonst üblich. Damit die Kandidat*innen teilnehmen können, müssen sie grundsätzlich nachweisen, dass sie Unterstützung in der Belegschaft haben. Diese sogenannten Stützunterschriften sind in kleineren Betrieben künftig nicht mehr notwendig, in Betrieben mit mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten braucht es nur noch mindestens zwei.
Zudem soll das neue Gesetz den Kündigungsschutz für Beschäftigte verbessern, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten. Bisher gilt der Sonderkündigungsschutz erst mit Einladung zur Wahlversammlung und auch nur für drei darin genannte Kolleg*innen. Fällt eine Person aus, weil sie krank wird oder eingeschüchtert wird, droht die Betriebsratswahl zu scheitern. Deshalb gilt der Schutz künftig für sechs Personen. Da die Vorbereitungen für eine Betriebsratswahl schon vor der offiziellen Einladung beginnen, gilt der spezielle Kündigungsschutz in Zukunft schon früher. Dafür müssen die Kolleg*innen eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und mit den Vorbereitungen begonnen haben. Zudem werden die Möglichkeiten eingeschränkt, eine Betriebsratswahl wegen Fehlern in der Wählerliste anzufechten. Während ver.di die Einschränkung der Anfechtbarkeit begrüßt, bietet ihrer Meinung der Gesetzentwurf nur einen schwachen und unzureichenden Schutz vor Kündigungen.
Auch über Corona hinaus sollen Betriebsratssitzungen dauerhaft per Video- oder Telefonkonferenz erlaubt sein. Dafür wird das Betriebsverfassungsgesetz um entsprechende Paragrafen ergänzt. Allerdings gilt es, Präsenssitzungen weiterhin zu bevorzugen. Doch der Betriebsrat entscheidet alleine, ob digitale Formate genutzt werden. Dafür muss jedoch die Sicherheit gewährleistet werden. So muss sichergestellt werden, dass keine unbefugten Personen von Inhalt der Sitzung erfahren. Außerdem ist das Verfahren nur zulässig, wenn nicht ein Viertel der Mitglieder widerspricht.
Das Gesetz stärkt die Mitsprache der Betriebsräte beim sowohl bei der Einführung als auch Anwendung von Künstlicher Intelligenz. Da das Thema sehr komplex ist, darf der Betriebsrat ohne weiteres fachkundige Unterstützung hinzuziehen. Dabei stellt sich nicht mehr die Frage, ob dies erforderlich ist. Auch bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit hat der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Dafür wird ein entsprechender Passus ins Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen. ver.di kritisiert, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht über die Einführung mobilier Arbeit hat, sondern nur über die Ausgestaltung. Dazu gehören Reglungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann. Zudem erfordern Fragen zu Anwesenheitspflichten im Betrieb, zu Erreichbarkeit, Arbeitsmitteln und Sicherheit die Mitbestimmung des Betriebsrats.